Gewässerschutz

WHG und AwSV

Anforderungen aus WHG und AwSV

Ziel des Gewässerschutzes ist der Schutz desselben vor dem Austreten wasserge-fährdender Stoffe aus Anlagen, die mit diesen umgehen.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
In Kapitel 3, Absatz 3 des WHG werden Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschrieben:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errich-tet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigen-schaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. LAU-Anlagen dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden  ist.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Die AwSV wurde als bundesweit gültige Verordnung eingeführt und konkretisiert die Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des WHG. Hier werden die konstruktiven und organisatorischen Anforde-rungen an Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gehandhabt werden, nach dem Auftreten der Menge und des Gefährdungspotenzials (Wassergefährdungsklasse) festgelegt. Dazu zählt u.a. die Anzeigepflicht, die Pflicht zur Eignungsfeststellung und ihre Ausnahmen, die Erstellung einer Anlagendokumentation (AwSV-Anlagenbeschreibung) und einer Betriebsanweisung.

 

Unsere Leistungen

Wir erstellen für Sie alle zum rechtlich sicheren Betrieb Ihrer Anlagen erforderlichen Unterlagen wie z.B.:
      – Antrag auf Eignungsfeststellung
      – AwSV-Anlagenbeschreibung
      – AwSV-Betriebsanweisung
      – AwSV-Kataster
      – Anzeige gem.§ 40 AwSV

Dazu werden die geltenden Gesetze, Verordnungen und Regelwerke angewendet. Dazu zählen u.a.
      – WHG
      – AwSV
      – DWA-Richtlinien (TRwS) 
      – Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL)